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EInkaufs- und Bestellbedingungen

Einkaufs- und Bestellbedingungen

§ 1 - Geltung -

  1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
  2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge und Bestellungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden.
    Sie gelten insbesondere auch dann, wenn unser Kunde seine Lieferungen oder Leistungen mit unserer Kenntnis zu abweichenden Bedingungen erbringt. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartner gelten nur dann,
    wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge und Bestellungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot, unserer Bestellung oder Auftragsbestätigung zugesandt wird.


    § 2 - Angebot und Abschluß -

  4. Nimmt unser Vertragspartner unsere Bestellungen nicht innerhalb von fünf Tagen an, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.
  5. Unsere sämtlichen Bestellungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind nur dann gültig und verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
  6. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluß schriftlich niederzulegen. Sämtliche Abreden – auch soweit sie später erfolgen – werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam, insoweit ist die unseren Mitarbeitern oder Vertretern erteilte Vollmacht beschränkt.
  7. Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserer Bestellung und unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.

§ 3 - Lieferung und Gefahrübergang -

  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat unser Vertragspartner die Waren frei Haus bei uns anzuliefern.
  2. Leistungs- und Preisgefahr gehen in jedem Fall erst beim Eintreffen der Waren und Leistungen bei uns oder der vereinbarten Empfangsstelle auf uns über.


§ 4 - Liefertermine, Abrufe -

  1. Die vereinbarten Liefer- und Abruftermine und –fristen sind verbindlich, sie rechnen vom Datum unserer Bestellung oder Bestätigung an. Ergibt sich für unseren Vertragspartner, gleich aus welchem Grund, die Gefahr einer Lieferverzögerung, so sind wir unverzüglich unter Nachweis der Gründe und voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu unterrichten.
  2. Unsere Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn unser Vertragspartner ihnen nicht binnen 5 Tagen nach Zugang widerspricht.


§ 5 - Prüfungsrecht -

Wir sind berechtigt, die bestellten Gegenstände nach einer Vorankündigung mit einer Frist von 3 Werktagen jederzeit zu geschäftsüblichen Zeiten im Werk unseres Vertragspartners zu prüfen oder prüfen zu lassen.

§ 6 - Lieferschein, Rechnung, Zahlung -

  1. Unser Vertragspartner hat jeder Sendung zwei Lieferscheine beizufügen, die alle wesentlichen Merkmale unserer Bestellung enthalten. Die Rechnung muss die gleichen Angaben enthalten.
  2. Bei Zahlung bis zum 15. des Monats, der der Lieferung und dem Eingang der Rechnung bei uns nachfolgt, sind wir berechtigt, 3 % Skonto von der Rechnungssumme in Abzug zu bringen.

§ 7 - Abtretung -

Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

§ 8 - Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht -

Die Aufrechnung unseres Vertragspartners mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch unseren Vertragspartner wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt sind.

§ 9 –- Haftung für Mängel -

  1. Nur offenkundige und ohne Untersuchung unschwer feststellbare oder aber von uns erkannte Mängel sowie Mehr- oder Minderleistungen haben wir gegenüber unserem Vertragspartner unverzüglich zu rügen; im übrigen gilt § 377 HGB nicht.
  2. Unser Vertragspartner tritt uns schon jetzt seine Gewährleistungsansprüche (Ansprüche aufgrund von Haftung für Mängel) ab, die ihm im Zusammenhang mit der Herstellung, Lieferung oder Leistung der von uns bezogenen Lieferungen oder Leistungen gegen Dritte, Lieferanten oder Nachunternehmer zustehen. Durch diese Abtretung wird die eigene Haftung unseres Vertragspartners für Mängel weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Jedoch sind wir verpflichtet, die entsprechenden Ansprüche an unseren Vertragspartner rückabzutreten, wenn und soweit unser Vertragspartner die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen aufgrund von Mängeln selbst erfüllt.
    Wir sind verpflichtet, auf Verlangen unseres Vertragspartners jederzeit gegenüber Dritten, Lieferanten oder Nachunternehmern unseres Vertragspartners zur Geltendmachung oder Wahrung der abgetretenen Ansprüche erforderlichen oder sinnvollen Erklärungen abzugeben oder etwa erforderliche oder sinnvolle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.


§ 10 - Schadensersatz wegen Verzug, Schadensersatz statt
der ganzen Leistung -

  1. Befindet unser Vertragspartner sich mit der Lieferung in Verzug, so hat er eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch in Höhe von 8 % des Lieferwertes, zu zahlen, wobei es unserem Vertragspartner vorbehalten ist, nachzuweisen, dass tatsächlich infolge des Verzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

    Unser Anspruch auf Ersatz weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
  2. In jedem Fall, in dem uns ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung zusteht, können wir 20 % des Vertragspreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern unser Vertragspartner nicht nachweist, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.


§ 11 - Produzentenhaftung -

Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.
Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten.

Unsere Freistellungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 437 Ziffer 3, 478, 634 Ziffer 4 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.


§ 12 - Schutzrechte -

Unser Vertragspartner steht dafür ein, dass durch die von ihm gelieferten Waren irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt er alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.


§ 13 - Formen und Werkzeuge, Unterlagen, Geheimhaltung -

  1. Modelle, Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Matrizen, Schablonen und sonstige Fertigungs- und Fertigungshilfsmittel, die wir unserem Vertragspartner zur Verfügung stellen oder bezahlen, bleiben bzw. werden unser Eigentum. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen und sie ausschließlich zur Erfüllung mit uns abgeschlossener Verträge zu verwenden. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht unser Vertragspartner uns eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 €.
  2. Unser Vertragspartner haftet für Verlust, Beschädigung oder missbräuchliche Nutzung von Unterlagen oder Objekten im Sinne vorstehender Ziffer 1, wobei er sie uns im übrigen nach Beendigung und Durchführung eines Auftrages ohne besondere Aufforderung sogleich zurückzugeben hat.
  3. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen versprechen die Vertragspartner sich eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 €.

§ 14 - Besondere Klauseln bei der Vergabe von Lohnarbeiten -

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu den übrigen Bestimmungen für alle Aufträge, die wir zur Durchführung von Lohnarbeiten an Lohnbetriebe vergeben:

  1. Zur Durchführung von Lohnarbeiten gelieferte Waren verbleiben in unserem Eigentum bzw. im Eigentum des jeweiligen Eigentümers. Der Lohnbetrieb ist berechtigt und verpflichtet, die Waren entsprechend dem ihm erteilten Auftrag und unter Beachtung unserer jeweils gültigen Bearbeitungsvorgaben für Lohnarbeiten zu bearbeiten oder umzugestalten.
  2. Wir werden unserem Vertragspartner die Verarbeitungsvorgaben mit der Auftragserteilung zusenden, es sei denn, unser Vertragspartner befindet sich bereits im Besitz der Bearbeitungsvorgaben.
    Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die Bearbeitungsvorgaben unverzüglich anzufordern, sollten sie ihm bei Auftragserteilung nicht vorliegen.

    Änderungen der Bearbeitungsvorgaben werden wir unserem Vertragspartner anzeigen.

    Weisen unsere Bearbeitungsvorgaben für unseren Vertragspartner erkennbare Fehler, Lücken, Widersprüche oder Abweichungen von dem anerkannten Stand der Technik auf, so hat unser Vertragspartner uns sofort zu informieren. Zu einer Abweichung von unseren Verarbeitungsvorgaben ist unser Vertragspartner in jedem Fall nur berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben.
  3. Werden bei der Durchführung der Lohnarbeiten in unserem Eigentum stehende Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der durch die Verarbeitung oder Vermischung entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Waren zum Wert der übrigen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände.
  4. Unser Vertragspartner wird die uns gehörenden Waren für die Dauer seines Besitzes gegen Zerstörung, Beschädigung und Diebstahl auf seine Kosten mit hinreichender Deckungssumme versichern. Alle Ansprüche, die unserem Vertragspartner aus diesem Versicherungsverhältnis zustehen, tritt er bereits jetzt an uns ab. Gleiches gilt für alle Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten, die unserem Vertragspartner wegen Zerstörung, Beschädigung oder Diebstahl unserer Waren erwirbt.
    Darüber hinaus ist unser Vertragspartner verpflichtet, sich ausreichend gegen Schaden zu versichern, der unter dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung oder aus anderen Gründen entsteht, wenn und soweit seine Ursachen in der Bearbeitung der Ware durch unseren Vertragspartner liegen. Die Deckungssumme dieser Versicherung muss mindestens in folgender Höhe bestehen:

    - Für Personenschäden: 500.000,00 €,
    - für Sach- und Vermögensschäden: 250.000,00 €.
  5. Unser Vertragspartner erhält die zu bearbeitende Ware in von uns beigestellten Behältern, die im leihweise zur Verfügung gestellt werden. Diese Behälter kommen bei uns in automatisierten Arbeitsabläufen und Reinigungsprozessen zum Einsatz, so dass bereits geringfügige Beschädigungen der Behälter Störungen dieser Abläufe und Prozesse zur Folgen haben können. Unser Vertragspartner hat deshalb alle Beschädigungen der Behälter sorgfältig zu vermeiden. Im Fall der Beschädigung der Behälter haftet unser Vertragspartner uns sowohl für den Schaden an dem Behältnis selbst als auch für Folgeschäden, die durch Störung der automatisierten Bearbeitung und/oder Reinigung in unserem Betrieb entstehen.
  6. Zur Geltendmachung eines Werkunternehmerpfandrechts an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen ist unser Vertragspartner nur dann berechtigt, wenn wir seine zugrunde liegenden Forderungen nicht bestritten haben oder sie rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Betreiben Dritte die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die in unserem Eigentum stehen, hat unser Vertragspartner uns das unverzüglich anzuzeigen und uns die für eine Intervention erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird er die Dritten schriftlich auf unsere Rechte hinweisen.
  8. Für den Fall, dass unser Vertragspartner zur Sicherung von Forderungen Dritter einen Raumsicherungsvertrag abschließt, wird er den Sicherungsnehmer auf unsere Rechte hinweisen. Sollte der Sicherungsnehmer aus dem Raumsicherungsvertrag gegen unseren Vertragspartner vorgehen, wird er uns dies unverzüglich anzeigen und uns die für eine Intervention erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung stellen.


§ 15 - Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht -

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Wuppertal, soweit unser Vertragspartner Kaufmann ist. Dabei haben wir jedoch das Recht, unseren Vertragspartner auch an jedem anderen, nach §§ 12 ff. ZPO zuständigen Gericht zu verklagen.
  2. Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.

Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Klausel dieser Einkaufs- und Bestellbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klausel nicht.

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 – Geltung -

  1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 BGB.
  2. Die vorliegenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen,
    sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden.
    Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners
    die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartner
    gelten nur dann, wenn wir ihre Geltung schriftlich bestätigen.
  3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text
    unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

§ 2 – Angebot und Abschluss -

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche
    Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.
  2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluß schriftlich
    niederzulegen.
    Bei oder nach Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.

§ 3 – Preise, Preiserhöhung und Zahlung -

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer , Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
  2. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit vo mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge)
    eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im übrigen
    sind unsere Rechnungen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt unserer Lieferung/Leistung sowie der entsprechenden Rechnung bzw. in Fällen, in denen dies zur Fälligstellung unserer Forderung ausreicht, nach Meldung der Versandbereitschaft und Eingang der Rechnung bei unserem
    Vertragspartner netto zur Zahlung fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 3 % Skonto vom Rechnungsbetrag.
  4. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Vertragspartner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich widerspricht. Wir werden unseren Vertragspartner mit jeder Rechnung hierauf hinweisen.
  5. Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners – bleiben unberührt.
  6. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Wegen einer Mängelrüge darf unser Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge keine Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

§ 4 – Vermögensverschlechterung des Vertragspartner, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit –

  1. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluß vorlag, erst nach Vertragsabschluß bekannt, so können wir Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen, darüber hinaus vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele widerrufen bzw. laufende Wechsel zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen:

    Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt, oder ein von uns entgegengenommener Scheck oder Wechsel unseres Vertragspartners wird nicht eingelöst bzw. geht zu Protest.
  2. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch in ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

$ 5 – Versand und Gefahrübergang, Versicherung –

  1. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf unseren Kunden über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und/oder Montage vereinbart worden sind. Dies gilt nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren oder ein Verschulden unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Ware vorliegt.
  2. Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung.

    Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden.

    Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
  3. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über. Die Ware lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.
  4. Wir sind berechtigt, im zumutbaren Umfang Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen.

§ 6 – Lieferfristen, Kauf auf Abruf –

  1. Lieferfristen und – termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist.
  2. Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängern sich entsprechend in den Fällen, in denen verzögernde Umstände von uns nicht zu vertreten sind oder unser Vertragspartner sich mit der Erfüllung uns gegenüber bestehender Verpflichtungen – auch aus anderen Verträgen – in Verzug befindet.
  3. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware oder in den Fällen, in denen Ware nicht versandt werden kann oder soll, unsere Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Fristablauf von uns abgesandt worden ist.
  4. Bestellung auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, steht es uns frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Abnehmers einzulagern. Außerdem sind wir berechtigt, unserem Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Fall des fruchtlosen Fristablaufs ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

§ 7 – Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung –

  1. In allen Fällen, in denen unser Vertragspartner uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, von dem Kunden zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt unser Vertragspartner sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Vertragspartner innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dasss er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von den anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.

§ 8 – Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht –

Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unseres Leitungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von § 12 Ziffer 4 auf Schadenersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:

  1. Im Fall unseres Verzuges hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Nachfrist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.
  2. Ein dem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Vertragspartner zustehender Schadenersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der Kunde hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.
  3. Gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Fall des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

§ 9 – Annahmeverzug unseres Vertragspartners –

  1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so wird unser Anspruch auf Bezahlung der entsprechenden Waren sofort fällig. Außerdem haben wir in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Leistung durch den Vertragspartner ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
    Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.
  2. Unser Vertragspartner hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.
  3. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 10 – Warenbeschaffenheit, Mehr- und Minderleistungen –

  1. Unsere Angeben zum Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck, zu Maßen, Gewichten, Härte, Gebrauchswert oder zu sonstigen Eigenschaften, seien sie in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Beschreibungen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen enthalten, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Sie dienen der bloßen Beschreibung unserer Produkte und enthalten Verbindlichkeit nur, wenn das von uns ausdrücklich bestätigt wird.
  2. Haben wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder sonstigen Vorgaben unseres Vertragspartners herzustellen oder zu liefern, trägt unser Vertragspartner das Risiko der Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck.
  3. Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen, Gewichten und sonstigen Eigenschaften behalten wir uns vor, soweit die gelieferten Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt werden und die Abweichungen für unseren Vertragspartner auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sind.
  4. Lieferung bis zu 10% unter oder über der bestellten Menge behalten wir uns vor. Unter Vertragspartner hat in jedem Fall die tatsächlich gelieferte Mengen zu bezahlen.

§ 11 – Haftung für Mängel und Schadenersatz –

  1. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat.
    Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.
  2. Zur Untersuchung und Feststellung von Ansprüchen unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache hat unser Vertragspartner uns auf Verlangen eine ausreichende Menge von nach seiner Ansicht fehlerhaften Teilen für Prüfungen durch uns oder Dritte zeitnah zur Verfügung zu stellen, wobei wir die Kosten der Versendung tragen.
  3. Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist.
    Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Fall von dem Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Vertragspartner uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei wir die Kosten der Rücksendung tragen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Rücksendung der Waren für unseren Kunden nicht zumutbar ist (etwa dann, wenn die Ware zwischenzeitlich verarbeitet oder anderweitig eingebaut ist).
    Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist. Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer 4 ergebenden Umfang beschränkt.
  4. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen, noch beschränkt.
    Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, uns zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    Im übrigen sind Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Partner vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu bewahren. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 – Produzentenhaftung –

Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern und Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind.Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.
Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richtet.

Unsere Freistellungs- und Schadenersatzpflichten gemäß §§ 437 Ziff. 3, 440,478,634 Ziff. 4 BGB bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, bestehen jedoch nur im Umfang von § 12 Ziff. 4 der vorliegenden Bedingungen.

§ 13 – Eigentumsvorbehalt –

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, gewährt unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:

    Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum.

    Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.

    Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört. Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Vertragspartner die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt.

    Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften (Mit-) Eigentum zusteht, sind im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden, zu verarbeiten oder zu vermischen. Die aus der Veräußerung, Verarbeitung oder Vermischung entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an den veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.

    Wir ermächtigen den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Vertragspartner gesondert zu erfassen.
    Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
    Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen auch ohne unseren Widerruf.
  3. Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Vertragspartner.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.
  6. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

§ 14 – Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung –

Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben unser Eigentum. Jeder Vertragspartner wird Gegenstände der genannten Art sowie alle sonstigen Unterlagen und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsamen Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechend eigene Gegenstände, Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der jeweils andere Vertragspartner sie ihm gegenüber als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein sichtliches Interesse hat.


§ 15 – Muster und Fertigungsmittel –

  1. Stellen wir im Auftrage unseres Vertragspartners Muster oder Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen
    Schablonen etc.) her, hat unser Vertragspartner die hierfür anfallenden Kosten gesondert zu zahlen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung hat nach Erhalt der entsprechenden Rechnung sofort netto und ohne Abzug zu erfolgen.
  2. Setzt unser Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet sie, hat er alle bis dahin entstandenen, anteiligen Kosten zu tragen.
  3. Muster und Fertigungsmittel gehen erst mit der Bezahlung der Herstellkosten in das Eigentum unseres Vertragspartners über. Sie bleiben in unserem Besitz, bis die mit ihrer Hilfe zu erfüllenden Lieferverträge beendet sind und uns kein Zurückbehaltungsrecht an ihnen zusteht.

§ 16 – Schutzrechte –

  1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners herzustellen, steht unser Vertragspartner dafür ein, dass hierduch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Unser Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
  2. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.

§ 17 – Höhere Gewalt –

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, daß er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 18 – Abtretung –

Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist unser Vertragspartner nur mit unsrer schriftlichen Einwilligung berechtigt.

§ 19 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht –

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Wuppertal, wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zum Kaufrecht.

Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Klausel dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klausel nicht.

Copyright Hein GmbH & Co. KG, 20.08.2004