Einkaufs- und Bestellbedingungen
§ 1 - Geltung -
- Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinne von § 310 BGB.
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere
sämtlichen Verträge und Bestellungen, Lieferungen und
sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen,
schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden.
Sie gelten insbesondere auch dann, wenn unser Kunde seine Lieferungen
oder Leistungen mit unserer Kenntnis zu abweichenden Bedingungen
erbringt. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartner
gelten nur dann,
wenn wir sie schriftlich bestätigen.
- Unsere Bedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Verträge und Bestellungen, auch wenn ihr Text
unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot, unserer
Bestellung oder Auftragsbestätigung zugesandt wird.
§ 2 - Angebot und Abschluß -
- Nimmt unser Vertragspartner unsere Bestellungen nicht
innerhalb von fünf Tagen an, sind wir an die Bestellung nicht mehr
gebunden.
- Unsere sämtlichen Bestellungen, Nebenabreden und
Zusicherungen sind nur dann gültig und verbindlich, wenn sie
schriftlich erfolgt sind.
- Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem
Vertragspartner sind bei Vertragsabschluß schriftlich
niederzulegen. Sämtliche Abreden – auch soweit sie später
erfolgen – werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung
wirksam, insoweit ist die unseren Mitarbeitern oder Vertretern erteilte
Vollmacht beschränkt.
- Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres
Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein
Vertrag mit einem von unserer Bestellung und unseren sonstigen
schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.
§ 3 - Lieferung und
Gefahrübergang -
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat unser
Vertragspartner die Waren frei Haus bei uns anzuliefern.
- Leistungs- und Preisgefahr gehen in jedem Fall erst beim
Eintreffen der Waren und Leistungen bei uns oder der vereinbarten
Empfangsstelle auf uns über.
§ 4 - Liefertermine, Abrufe -
- Die vereinbarten Liefer- und Abruftermine und –fristen sind
verbindlich, sie rechnen vom Datum unserer Bestellung oder
Bestätigung an. Ergibt sich für unseren Vertragspartner,
gleich aus welchem Grund, die Gefahr einer Lieferverzögerung, so
sind wir unverzüglich unter Nachweis der Gründe und
voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu
unterrichten.
- Unsere Lieferabrufe werden spätestens verbindlich,
wenn unser Vertragspartner ihnen nicht binnen 5 Tagen nach Zugang
widerspricht.
§ 5 - Prüfungsrecht -
Wir sind berechtigt, die bestellten Gegenstände nach
einer Vorankündigung mit einer Frist von 3 Werktagen jederzeit zu
geschäftsüblichen Zeiten im Werk unseres Vertragspartners zu
prüfen oder prüfen zu lassen.
§ 6 - Lieferschein, Rechnung,
Zahlung -
- Unser Vertragspartner hat jeder Sendung zwei Lieferscheine
beizufügen, die alle wesentlichen Merkmale unserer Bestellung
enthalten. Die Rechnung muss die gleichen Angaben enthalten.
- Bei Zahlung bis zum 15. des Monats, der der Lieferung und
dem Eingang der Rechnung bei uns nachfolgt, sind wir berechtigt, 3 %
Skonto von der Rechnungssumme in Abzug zu bringen.
§ 7 - Abtretung -
Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen ist nur
mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
§ 8 - Aufrechnung,
Zurückbehaltungsrecht -
Die Aufrechnung unseres Vertragspartners mit von uns
bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen ist nicht statthaft.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch unseren
Vertragspartner wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese
Ansprüche von uns bestritten und nicht rechtskräftig
festgestellt sind.
§ 9 –- Haftung für
Mängel -
- Nur offenkundige und ohne Untersuchung unschwer
feststellbare oder aber von uns erkannte Mängel sowie Mehr- oder
Minderleistungen haben wir gegenüber unserem Vertragspartner
unverzüglich zu rügen; im übrigen gilt § 377 HGB
nicht.
- Unser Vertragspartner tritt uns schon jetzt seine
Gewährleistungsansprüche (Ansprüche aufgrund von Haftung
für Mängel) ab, die ihm im Zusammenhang mit der Herstellung,
Lieferung oder Leistung der von uns bezogenen Lieferungen oder
Leistungen gegen Dritte, Lieferanten oder Nachunternehmer zustehen.
Durch diese Abtretung wird die eigene Haftung unseres Vertragspartners
für Mängel weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
Jedoch sind wir verpflichtet, die entsprechenden Ansprüche an
unseren Vertragspartner rückabzutreten, wenn und soweit unser
Vertragspartner die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen
aufgrund von Mängeln selbst erfüllt.
Wir sind verpflichtet, auf Verlangen unseres Vertragspartners jederzeit
gegenüber Dritten, Lieferanten oder Nachunternehmern unseres
Vertragspartners zur Geltendmachung oder Wahrung der abgetretenen
Ansprüche erforderlichen oder sinnvollen Erklärungen
abzugeben oder etwa erforderliche oder sinnvolle Mitwirkungshandlungen
vorzunehmen.
§ 10 - Schadensersatz wegen Verzug, Schadensersatz
statt
der ganzen Leistung -
- Befindet unser Vertragspartner sich mit der Lieferung in
Verzug, so hat er eine pauschalierte Verzugsentschädigung in
Höhe von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des
Verzuges, maximal jedoch in Höhe von 8 % des Lieferwertes, zu
zahlen, wobei es unserem Vertragspartner vorbehalten ist, nachzuweisen,
dass tatsächlich infolge des Verzuges gar kein oder nur ein
geringerer Schaden entstanden ist.
Unser Anspruch auf Ersatz weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
- In jedem Fall, in dem uns ein Anspruch auf Schadensersatz
statt der ganzen Leistung zusteht, können wir 20 % des
Vertragspreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern
unser Vertragspartner nicht nachweist, dass gar kein oder nur ein
geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich
entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt
unberührt.
§ 11 - Produzentenhaftung -
Unser Vertragspartner hat uns von allen
Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der
Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung
oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den
von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten
Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen
unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen
inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet
sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch
von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen
solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.
Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber
begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener
Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger
Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen
Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten.
Unsere Freistellungs-, Aufwendungs- und
Schadensersatzansprüche gemäß §§ 437 Ziffer
3, 478, 634 Ziffer 4 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben
von den vorstehenden Vorschriften unberührt.
§ 12 - Schutzrechte -
Unser Vertragspartner steht dafür ein,
dass durch die von ihm gelieferten Waren irgendwelche Rechte Dritter,
insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und
Urheberrechte, nicht verletzt werden. Er stellt uns von Ansprüchen
Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben,
frei. Darüber hinaus übernimmt er alle Kosten, die uns
dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend
machen und wir uns hiergegen verteidigen.
§ 13 - Formen und Werkzeuge, Unterlagen,
Geheimhaltung -
- Modelle, Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen,
Matrizen, Schablonen und sonstige Fertigungs- und
Fertigungshilfsmittel, die wir unserem Vertragspartner zur
Verfügung stellen oder bezahlen, bleiben bzw. werden unser
Eigentum. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche
Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in
keiner Form zugänglich zu machen und sie ausschließlich zur
Erfüllung mit uns abgeschlossener Verträge zu verwenden.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die
vorgenannten Verpflichtungen verspricht unser Vertragspartner uns eine
Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 €.
- Unser Vertragspartner haftet für Verlust,
Beschädigung oder missbräuchliche Nutzung von Unterlagen oder
Objekten im Sinne vorstehender Ziffer 1, wobei er sie uns im
übrigen nach Beendigung und Durchführung eines Auftrages ohne
besondere Aufforderung sogleich zurückzugeben hat.
- Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle
ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen
kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene
Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber
absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall
der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen
versprechen die Vertragspartner sich eine Vertragsstrafe in Höhe
von in jedem Einzelfall 6.000,00 €.
§ 14 - Besondere Klauseln bei
der Vergabe von Lohnarbeiten -
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu den
übrigen Bestimmungen für alle Aufträge, die wir zur
Durchführung von Lohnarbeiten an Lohnbetriebe vergeben:
- Zur Durchführung von Lohnarbeiten gelieferte Waren
verbleiben in unserem Eigentum bzw. im Eigentum des jeweiligen
Eigentümers. Der Lohnbetrieb ist berechtigt und verpflichtet, die
Waren entsprechend dem ihm erteilten Auftrag und unter Beachtung
unserer jeweils gültigen Bearbeitungsvorgaben für
Lohnarbeiten zu bearbeiten oder umzugestalten.
- Wir werden unserem Vertragspartner die
Verarbeitungsvorgaben mit der Auftragserteilung zusenden, es sei denn,
unser Vertragspartner befindet sich bereits im Besitz der
Bearbeitungsvorgaben.
Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die Bearbeitungsvorgaben
unverzüglich anzufordern, sollten sie ihm bei Auftragserteilung
nicht vorliegen.
Änderungen der Bearbeitungsvorgaben werden wir unserem
Vertragspartner anzeigen.
Weisen unsere Bearbeitungsvorgaben für unseren Vertragspartner
erkennbare Fehler, Lücken, Widersprüche oder Abweichungen von
dem anerkannten Stand der Technik auf, so hat unser Vertragspartner uns
sofort zu informieren. Zu einer Abweichung von unseren
Verarbeitungsvorgaben ist unser Vertragspartner in jedem Fall nur
berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich zugestimmt haben.
- Werden bei der Durchführung der Lohnarbeiten in
unserem Eigentum stehende Waren mit anderen, uns nicht gehörenden
Waren verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der
durch die Verarbeitung oder Vermischung entstehenden neuen Sache im
Verhältnis des Wertes unserer Waren zum Wert der übrigen
verarbeiteten oder vermischten Gegenstände.
- Unser Vertragspartner wird die uns gehörenden Waren
für die Dauer seines Besitzes gegen Zerstörung,
Beschädigung und Diebstahl auf seine Kosten mit hinreichender
Deckungssumme versichern. Alle Ansprüche, die unserem
Vertragspartner aus diesem Versicherungsverhältnis zustehen, tritt
er bereits jetzt an uns ab. Gleiches gilt für alle
Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten, die unserem
Vertragspartner wegen Zerstörung, Beschädigung oder Diebstahl
unserer Waren erwirbt.
Darüber hinaus ist unser Vertragspartner verpflichtet, sich
ausreichend gegen Schaden zu versichern, der unter dem Gesichtspunkt
der Produzentenhaftung oder aus anderen Gründen entsteht, wenn und
soweit seine Ursachen in der Bearbeitung der Ware durch unseren
Vertragspartner liegen. Die Deckungssumme dieser Versicherung muss
mindestens in folgender Höhe bestehen:
- Für Personenschäden: 500.000,00 €,
- für Sach- und Vermögensschäden: 250.000,00 €.
- Unser Vertragspartner erhält die zu bearbeitende Ware
in von uns beigestellten Behältern, die im leihweise zur
Verfügung gestellt werden. Diese Behälter kommen bei uns in
automatisierten Arbeitsabläufen und Reinigungsprozessen zum
Einsatz, so dass bereits geringfügige Beschädigungen der
Behälter Störungen dieser Abläufe und Prozesse zur
Folgen haben können. Unser Vertragspartner hat deshalb alle
Beschädigungen der Behälter sorgfältig zu vermeiden. Im
Fall der Beschädigung der Behälter haftet unser
Vertragspartner uns sowohl für den Schaden an dem Behältnis
selbst als auch für Folgeschäden, die durch Störung der
automatisierten Bearbeitung und/oder Reinigung in unserem Betrieb
entstehen.
- Zur Geltendmachung eines Werkunternehmerpfandrechts an den
in unserem Eigentum stehenden Gegenständen ist unser
Vertragspartner nur dann berechtigt, wenn wir seine zugrunde liegenden
Forderungen nicht bestritten haben oder sie rechtskräftig
festgestellt sind.
- Betreiben Dritte die Zwangsvollstreckung in
Gegenstände, die in unserem Eigentum stehen, hat unser
Vertragspartner uns das unverzüglich anzuzeigen und uns die
für eine Intervention erforderlichen Angaben und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird er die Dritten
schriftlich auf unsere Rechte hinweisen.
- Für den Fall, dass unser Vertragspartner zur Sicherung
von Forderungen Dritter einen Raumsicherungsvertrag abschließt,
wird er den Sicherungsnehmer auf unsere Rechte hinweisen. Sollte der
Sicherungsnehmer aus dem Raumsicherungsvertrag gegen unseren
Vertragspartner vorgehen, wird er uns dies unverzüglich anzeigen
und uns die für eine Intervention erforderlichen Angaben und
Unterlagen zur Verfügung stellen.
§ 15 - Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anzuwendendes Recht -
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen einschließlich
Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den
Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Wuppertal, soweit unser
Vertragspartner Kaufmann ist. Dabei haben wir jedoch das Recht, unseren
Vertragspartner auch an jedem anderen, nach §§ 12 ff. ZPO
zuständigen Gericht zu verklagen.
- Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien regeln
sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht unter Ausschluß des internationalen Kaufrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen
zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.
Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer
Klausel dieser Einkaufs- und Bestellbedingungen berührt die
Wirksamkeit der übrigen Klausel nicht.
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Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 – Geltung -
- Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen
im Sinne von § 310 BGB.
- Die vorliegenden Bedingungen gelten für unsere
sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen,
sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden.
Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender
Bedingungen unseres Vertragspartners
die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine
Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartner
gelten nur dann, wenn wir ihre Geltung schriftlich bestätigen.
- Unsere Bedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn
ihr Text
unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer
Auftragsbestätigung zugesandt wird.
§ 2 – Angebot und Abschluss -
- Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und
sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.
- Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem
Vertragspartner sind bei Vertragsabschluß schriftlich
niederzulegen.
Bei oder nach Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen zwischen
unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner
bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen
Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und
Vertreter ist insoweit beschränkt.
§ 3 – Preise, Preiserhöhung
und Zahlung -
- Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich
Umsatzsteuer , Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
- Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer
Laufzeit vo mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge)
eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten
ein, sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter
Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
- Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen
Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im übrigen
sind unsere Rechnungen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt unserer Lieferung/Leistung
sowie der entsprechenden Rechnung bzw. in Fällen, in denen dies
zur Fälligstellung unserer Forderung ausreicht, nach Meldung der
Versandbereitschaft und Eingang der Rechnung bei unserem
Vertragspartner netto zur Zahlung fällig. Bei Zahlungseingang
innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 3 % Skonto vom Rechnungsbetrag.
- Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser
Vertragspartner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung
schriftlich widerspricht. Wir werden unseren Vertragspartner mit jeder
Rechnung hierauf hinweisen.
- Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen
in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu.
Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges unseres
Vertragspartners – bleiben unberührt.
- Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen
Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht
anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
- Wegen einer Mängelrüge darf unser Kunde
Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der
Mängelrüge keine Zweifel bestehen kann, darüber hinaus
nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängeln steht.
§ 4 –
Vermögensverschlechterung des Vertragspartner, Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit –
- Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein
oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei
Vertragsabschluß vorlag, erst nach Vertragsabschluß
bekannt, so können wir Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten
Preises durch unseren Vertragspartner verlangen, darüber hinaus
vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele widerrufen bzw. laufende
Wechsel zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen. Dies gilt bei
folgenden Ereignissen:
Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein
gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder
Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt, es liegt eine schriftliche
Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die
Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners oder eine erhebliche
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt, oder
ein von uns entgegengenommener Scheck oder Wechsel unseres
Vertragspartners wird nicht eingelöst bzw. geht zu Protest.
- Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen
nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen
Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach
Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch in ablehnen, so sind
wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf
den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
$ 5 – Versand und
Gefahrübergang, Versicherung –
- Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort
der Versendung, mit der Absendung der Ware auf unseren Kunden
über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung
und/oder Montage vereinbart worden sind. Dies gilt nicht in
Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren oder
ein Verschulden unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder
die Beschädigung der Ware vorliegt.
- Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder
erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir nach
bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten
Verfrachtung.
Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern
wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner
gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl
und Transportschäden.
Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen,
ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die
entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem
Frachtführer angemeldet werden.
- Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder
aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen
verzögert, so geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der
Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über. Die Ware
lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.
- Wir sind berechtigt, im zumutbaren Umfang Teillieferungen
vorzunehmen und separat zu berechnen.
§ 6 – Lieferfristen, Kauf auf
Abruf –
- Lieferfristen und – termine gelten nur dann als
verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist.
- Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer
Auftragsbestätigung und verlängern sich entsprechend in den
Fällen, in denen verzögernde Umstände von uns nicht zu
vertreten sind oder unser Vertragspartner sich mit der Erfüllung
uns gegenüber bestehender Verpflichtungen – auch aus anderen
Verträgen – in Verzug befindet.
- Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn
die Ware oder in den Fällen, in denen Ware nicht versandt werden
kann oder soll, unsere Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis
zum Fristablauf von uns abgesandt worden ist.
- Bestellung auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen
angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie mit
Ablauf des laufenden Kalenderjahres. Dabei ist die Ware in
ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Erfolgt die Abnahme
nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, steht es uns frei,
fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder
auf Kosten des Abnehmers einzulagern. Außerdem sind wir
berechtigt, unserem Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen,
verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Fall des
fruchtlosen Fristablaufs ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann
fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer
Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den
von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
§ 7 – Erklärung über
Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung –
- In allen Fällen, in denen unser Vertragspartner uns
wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung
eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist
verstrichen ist, sind wir berechtigt, von dem Kunden zu verlangen, dass
er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz
Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf
Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen,
ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt unser
Vertragspartner sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist
nicht, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung
ausgeschlossen. Teilt unser Vertragspartner innerhalb der gesetzten,
angemessenen Frist mit, dasss er weiterhin
Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen,
hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen
Verstreichens von den anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.
§ 8 – Verzug, Ausschluss der
Leistungspflicht –
Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist
unseres Leitungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften
wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von § 12
Ziffer 4 auf Schadenersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen
Maßgaben:
- Im Fall unseres Verzuges hat unser Vertragspartner
Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor
eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung
gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene
Nachfrist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern im
Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung
für ihn unzumutbar ist.
- Ein dem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht
und ein dem Vertragspartner zustehender Schadenersatzanspruch
beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht
erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der Kunde hat an dem
erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse
mehr.
- Gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche wegen
Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB
verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn.
- Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder die
Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Fall des
Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.
§ 9 – Annahmeverzug unseres
Vertragspartners –
- Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer
Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so wird unser Anspruch auf
Bezahlung der entsprechenden Waren sofort fällig. Außerdem
haben wir in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von
uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im
Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Leistung durch den
Vertragspartner ablehnen werden, entweder vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen,
dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten
Teil des Vertrages.
Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres
Vertragspartners bleiben unberührt.
- Unser Vertragspartner hat uns unsere Einlagerungskosten,
Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige,
aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung,
eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.
- Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des
Vertragspartners verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug,
dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige
über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,2 %
des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der
Verzögerung berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, einen
tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.
§ 10 – Warenbeschaffenheit,
Mehr- und Minderleistungen –
- Unsere Angeben zum Leistungsgegenstand und zum
Verwendungszweck, zu Maßen, Gewichten, Härte, Gebrauchswert
oder zu sonstigen Eigenschaften, seien sie in Katalogen, Prospekten,
Preislisten, Beschreibungen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen
enthalten, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte
dar. Sie dienen der bloßen Beschreibung unserer Produkte und
enthalten Verbindlichkeit nur, wenn das von uns ausdrücklich
bestätigt wird.
- Haben wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder
sonstigen Vorgaben unseres Vertragspartners herzustellen oder zu
liefern, trägt unser Vertragspartner das Risiko der Eignung der
Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck.
- Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen, Gewichten und
sonstigen Eigenschaften behalten wir uns vor, soweit die gelieferten
Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht
erheblich beeinträchtigt werden und die Abweichungen für
unseren Vertragspartner auch nicht aus sonstigen Gründen
unzumutbar sind.
- Lieferung bis zu 10% unter oder über der bestellten
Menge behalten wir uns vor. Unter Vertragspartner hat in jedem Fall die
tatsächlich gelieferte Mengen zu bezahlen.
§ 11 – Haftung für
Mängel und Schadenersatz –
- Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln
der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat.
Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und
rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der
anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir
hätten arglistig gehandelt.
- Zur Untersuchung und Feststellung von Ansprüchen
unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache hat unser
Vertragspartner uns auf Verlangen eine ausreichende Menge von nach
seiner Ansicht fehlerhaften Teilen für Prüfungen durch uns
oder Dritte zeitnah zur Verfügung zu stellen, wobei wir die Kosten
der Versendung tragen.
- Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängeln der
Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der
Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat,
wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene
Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens
4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist.
Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Fall von dem
Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Vertragspartner uns die mangelhafte
Ware zurückgegeben hat, wobei wir die Kosten der Rücksendung
tragen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Rücksendung der Waren
für unseren Kunden nicht zumutbar ist (etwa dann, wenn die Ware
zwischenzeitlich verarbeitet oder anderweitig eingebaut ist).
Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft,
beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners,
Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz statt der
Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei
denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren
Vertragspartner unzumutbar ist. Schadenersatzansprüche unseres
Vertragspartners wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung sind in
dem sich aus nachfolgender Ziffer 4 ergebenden Umfang beschränkt.
- Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres
Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen,
ist weder ausgeschlossen, noch beschränkt.
Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur,
wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.
Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir
nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
handelt, uns zwar beschränkt auf den vertragstypischen und
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Im übrigen sind Schadenersatzansprüche unseres
Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder
sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten
Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den
Partner vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst
entstanden sind, zu bewahren. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem
Falle auch für Folgeschäden. Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 – Produzentenhaftung –
Unser Vertragspartner hat uns von allen
Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der
Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung
oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern und Mängeln an den
von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten
Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen
unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen
inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet
sind.Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch
von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen
solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.
Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber
begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener
Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger
Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen
Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richtet.
Unsere Freistellungs- und Schadenersatzpflichten
gemäß §§ 437 Ziff. 3, 440,478,634 Ziff. 4 BGB
bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, bestehen
jedoch nur im Umfang von § 12 Ziff. 4 der vorliegenden Bedingungen.
§ 13 – Eigentumsvorbehalt –
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen
unseren Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, gewährt
unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf
Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert
unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:
Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum.
Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller,
jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder vermischt und ist die andere Sache
als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner
uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm
gehört. Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns
etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene
Vereinbarung ersetzt, dass unser Vertragspartner die Sache wie ein
Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht
besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des
Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt.
Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften (Mit-) Eigentum
zusteht, sind im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden, zu
verarbeiten oder zu vermischen. Die aus der Veräußerung,
Verarbeitung oder Vermischung entstehenden Forderungen tritt der
Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem
Verhältnis, in dem uns an den veräußerten oder
verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei
Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese
Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt
mit Rang vor dem Rest.
Wir ermächtigen den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs
zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen
Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an uns
abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind.
Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die
eingezogenen Beträge vom Vertragspartner gesondert zu erfassen.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns
die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum
Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der
Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns
alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und den dritten
Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dem
Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners
zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung und zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung
zum Einzug der abgetretenen Forderungen auch ohne unseren Widerruf.
- Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.
Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der
Vertragspartner.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware
pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners –
insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von
Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu
verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom
Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer
Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein
Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir erklärten dies
ausdrücklich schriftlich.
- Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins
Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren
oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der
Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner
verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der
Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere
Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des
Bestellers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach
deutschem Recht möglichst nahe kommt.
§ 14 – Eigentum an Unterlagen,
Geheimhaltung –
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen,
Muster und Modelle bleiben unser Eigentum. Jeder Vertragspartner wird
Gegenstände der genannten Art sowie alle sonstigen Unterlagen und
Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur
für die gemeinsamen Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt
wie entsprechend eigene Gegenstände, Unterlagen und Kenntnisse
gegenüber Dritten geheim halten, wenn der jeweils andere
Vertragspartner sie ihm gegenüber als vertraulich bezeichnet oder
an ihrer Geheimhaltung ein sichtliches Interesse hat.
§ 15 – Muster und Fertigungsmittel –
- Stellen wir im Auftrage unseres Vertragspartners Muster
oder Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen
Schablonen etc.) her, hat unser Vertragspartner die hierfür
anfallenden Kosten gesondert zu zahlen, wenn nichts anderes schriftlich
vereinbart ist. Die Zahlung hat nach Erhalt der entsprechenden Rechnung
sofort netto und ohne Abzug zu erfolgen.
- Setzt unser Vertragspartner während der
Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit
aus oder beendet sie, hat er alle bis dahin entstandenen, anteiligen
Kosten zu tragen.
- Muster und Fertigungsmittel gehen erst mit der Bezahlung
der Herstellkosten in das Eigentum unseres Vertragspartners über.
Sie bleiben in unserem Besitz, bis die mit ihrer Hilfe zu
erfüllenden Lieferverträge beendet sind und uns kein
Zurückbehaltungsrecht an ihnen zusteht.
§ 16 – Schutzrechte –
- Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen
Angaben unseres Vertragspartners herzustellen, steht unser
Vertragspartner dafür ein, dass hierduch irgendwelche Rechte
Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und
Urheberrechte nicht verletzt werden. Unser Vertragspartner stellt uns
von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung
solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser
Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die
Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen
verteidigen.
- Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse,
Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise
schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus
resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte und es bleibt
uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen
Namen und auf unseren Namen zu tätigen.
§ 17 – Höhere Gewalt –
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe,
Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen
unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die
Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den
Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem
Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in
Verzug befindet, es sei denn, daß er den Verzug vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind
verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die
erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den
veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 18 – Abtretung –
Zur Abtretung gegen uns gerichteter
Ansprüche jedweder Art ist unser Vertragspartner nur mit unsrer
schriftlichen Einwilligung berechtigt.
§ 19 – Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht –
- Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen,
einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche
sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Wuppertal,
wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Vertragspartner auch an einem
anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden
Gerichtsstand zu verklagen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen
zum Kaufrecht.
Salvatorische Klausel
Die
Unwirksamkeit einer Klausel dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
berührt die Wirksamkeit der übrigen Klausel nicht.
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